Satzung

 

 § 1 Name, Rechtsform und Sitz

  1. Der eingetragene Verein führt den Namen „Verband der Synchronaufnahmeleitung e.V.“ – VeSAL (im Folgen­den „der Verband“).
  2. Der Sitz des Verbands ist Berlin.

§ 2 Verbandszweck

Der Verband ist eine berufsständische Interessenvertretung für Aufnahmeleiter und Aufnahmeleiterinnen, die in der deutschen Synchronbranche tätig sind.

§ 3 Verbandstätigkeit

  1. Die Tätigkeit des Verbands ist nicht auf wirtschaftliche oder eigenwirtschaftliche Zwecke und Aktivitäten gerichtet.
  2. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er­halten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Alle Inhaber von Verbandsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Aufgaben und Ziele des Verbands

Der Verband

  • soll an der Gestaltung, Verbesserung und Weiterentwicklung der Arbeitsbedingungen seiner Mitglie­der in der deutschen Synchronbranche mitwirken;
  • hat das Ziel, eine angemessene Bezahlung der Synchronaufnahmeleitung zu erreichen und in dieser Hinsicht Mindeststandards zu etablieren, die nicht unterschritten werden dürfen;
  • hat das Ziel, den Beruf der Synchronaufnahmeleitung als Ausbildungsberuf zu etablieren. Ein Etappenziel dabei ist es, bei dem momentanen Anlernberuf Aufnahmeleitung feste Standards für die Ausbildung festzulegen;
  • engagiert sich für eine Erhaltung und Verbesserung der künstlerischen Professionalität und Qualität der traditionellen Synchron-Kunst in Deutschland;
  • möchte die Synchronlandschaft unseres Landes bereichern, den Erfahrungsaustausch zwischen Part­nern fördern, die Kreativität und die Fortbildung seiner Mitglieder anregen;
  • soll ein Forum für seine Mitglieder sein, ihre Interessen benennen, bündeln und sie gegenüber den Auf­traggebern sowie den Sozialversicherungsträgern und anderen staatlichen Institutionen vertreten;
  • soll die künstlerische Wertschätzung und Anerkennung seiner Mitglieder sowohl innerhalb der Bran­che als auch in der Öffentlichkeit verstärken;
  • setzt sich für die Bestimmung, Wahrnehmung und Anerkennung des Berufsbildes der Synchronaufnahmeleitung ein, insbesondere im Hinblick auf die auch künstlerische Verantwortung und auf den wesentlichen Beitrag zu einer guten Synchronproduktion;
  • soll mit geeigneten Fachleuten zum Zwecke der Klärung von Grundsatz- und Vertragsfragen zusam­menarbeiten bis hin zu einer Rechtshilfe für den Verband und auch für einzelne Mitglieder.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Der Verband besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
  2. Ordentliches Mitglied kann jeder Synchronaufnahmeleiter und jede Synchronaufnahmeleiterin werden, der oder die über einen nicht unerheblichen Zeitraum und in nicht unerheblichem Umfang einer synchronaufnahmeleiterischen Tätigkeit nachgegangen ist und weiterhin nachgeht.
  3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Satzung des Verbands anerkennt und die Ziele des Verbands auf Dauer finanziell unterstützt oder verbandsdienliche Sachspenden zur Verfügung stellt. Über die Rechte und Pflichten fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand.

§ 7 Aufnahme als Mitglied

  1. Die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der auch über die Aufnahme befindet.
  2. Mit der Beitrittserklärung und der Aufnahme erkennen die Mitglieder die Satzung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an.

§ 8 Ende und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied kann zum Ende eines Geschäftsjahrs aus dem Verband austreten. Der Austritt ist bis zum 1. Dezember des Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere:
    • wiederholte und grobe Verstöße gegen die Satzung sowie gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung;
    • Schädigung des Ansehens des Verbands;
    • Nichtzahlung des Beitrages oder anderer Verbindlichkeiten trotz Mahnung.
  3. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Schriftform unter Angabe der Gründe mitteilen. Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Empfang des Be­scheides beim Vorsitzenden Beschwerde einlegen. In diesem Fall ist der Ausschluss nur wirksam, wenn die nächste Mitgliederversammlung ihn mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen bestätigt.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder des Verbands haben unter gleichen Voraussetzungen gleiche Rechte.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu bezahlen. Die Höhe der Beiträge, ihre Fälligkeit und Zah­lungsweise wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden, insbesondere wenn das Mitglied in wirtschaftliche Not gerät.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer des Verbands und beschließt über die Entlastung des Vorstandes, über die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie in den weiteren ihr vom Gesetz oder dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich, durch E-Mail oder durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Verbands einberufen. Die Einberufung muss mindestens einen Monat vor der Ver­sammlung erfolgen. Bei schriftlicher Einberufung ist die Frist mit der Aufgabe zur Post gewahrt.
  3. Gleichzeitig mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzumachen.
  4. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen. Das Verlangen muss spä­testens zehn Tage vor der Versammlung bei dem Vorstand eingehen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Ta­gesordnungspunkte spätestens eine Woche vor der Versammlung auf der Internet-Seite des Verbands zu veröffentlichen oder den Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail bekanntzumachen.
  5. Über Gegenstände, die nicht in der Einberufung benannt oder wie vorstehend veröffentlicht worden sind, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
  6. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschie­nenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine quali­fizierte Mehrheit vorschreiben.
  8. Bei Wahlen und Abstimmungen werden nur die gültigen Ja- oder Nein-Stimmen gezählt. Stimmenthaltun­gen oder nicht abgegebene Stimmen werden nicht mitgezählt.
  9. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat kein Kan­didat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandi­daten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
  10. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet, sofern nicht die Versammlung einen anderen Versammlungsleiter wählt. Die Wahl des Versammlungsleiters wird auf jeden Fall vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.
  11. Der Versammlungsleiter hat das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen festzustellen und für seine Protokollierung zu sorgen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  12. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand auf einen Tag innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres einzuberufen. Der Vorstand hat einen Rechenschafts­bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr abzugeben und über die Angelegenheiten des laufenden Ge­schäftsjahrs zu berichten. Die Mitgliederversammlung beschließt sodann über die Entlastung des Vorstandes und wählt die Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr.
  13. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn das Wohl des Verbands oder die vom Verband verfolgten Zwecke dies erfordern. Der Vorstand ist ver­pflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 25 % der Mitglieder des Ver­bands dies unter Benennung der Tagesordnung schriftlich verlangen.
  14. Der Vorstand kann beschließen, Entscheidungen der Mitglieder außerhalb von Mitgliederversammlun­gen einzuholen. In diesem Fall können Abstimmungen im schriftlichen Verfahren durch E-Mail oder per Fax oder per Post erfolgen. Der Zeitraum, in dem eine Stimmabgabe per E-Mail oder Fax oder schriftlich erfol­gen kann, muss mindestens sechs Wochen betragen. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  15. Der Vorstand kann bestimmen, dass Mitgliederversammlungen über das Internet übertragen werden und dass Mitglieder, die bei der Mitgliederversammlung nicht persönlich anwesend sind, mit ihrer beim Vorstand hinterlegten E-Mail-Adresse per E-Mail an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen können. Die Einzelheiten der Stimmabgabe und des Wahlverfahrens bestimmt der Vorstand; sie sind in der Tagesordnung bekanntzugeben.

 § 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen. Der Vorstand beschließt nach seiner Wahl, wer die Funktion des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters übernimmt.
  2. Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung sind jeweils minde­stens zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt.
  3. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist der Vorstand berechtigt, sich durch Zuwahl selbst zu ergänzen und zwar für die restliche Amtsdauer des Vorstandes. Ein Vorstands­mitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine neues Vorstandsmitglied an seiner Stelle gewählt bzw. zuge­wählt ist.
  4. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung solcher nach­gewiesener angemessener Auslagen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entste­hen.
  5. Der Vorstand entscheidet in den ihm zugewiesenen Aufgaben durch Beschluss.

§ 12 Kassenprüfer

  1. Die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Einnahmen des Verbands sowie der Rechenschafts­bericht des Vorstandes sind einmal jährlich durch einen oder mehrere Kassenprüfer zu prüfen. Der oder die Kassenprüfer haben über die Prüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
  2. Die Kassenprüfer werden aus dem Kreis der Mitglieder durch die ordentliche Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr gewählt. Als Kassenprüfer kann auch ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer gewählt werden, der nicht Mitglied ist.

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die vorge­schlagene Satzungsänderung muss im Wortlaut in der Tagesordnung oder im Sinne von § 10 Nr. 14 be­kannt gegeben werden.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, die nur die Fassung betreffen, um etwaigen Beanstandungen der Satzung durch das Registergericht oder Behörden abzuhelfen und Hindernisse für die Eintragung ins Vereinsregister oder die Erreichung bzw. Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit zu beseitigen.

§ 14 Auflösung

  1. Die Auflösung des Verbands kann nur in einer von mindestens 75 % der eingetragenen Mitglieder schrift­lich beantragten und zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei der Auflösung des Verbands ist dessen Vermögen einem Verband oder einer Institution zu überlassen, der oder die ebenfalls gemeinnützige Zwecke verfolgt. Fasst die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung be­schließt, keinen Beschluss über den Empfänger des Verbandsvermögens, so ist dieser von dem Vorsitzenden des Berliner Landesverbands des Deutschen Roten Kreuzes zu bestimmen. Mit der Verteilung des Vermögens darf erst nach Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung des Finanzamtes begonnen werden.